Freitag, 18. September 2015

Vorrangige Option für die Familie IX - Die Kommunion für Getrennte, Geschiedene und wiedrverheiratete Geschiedene


IX. Die Kommunion für Getrennte, Geschiedene und wiederverheiratete Geschiedene


66. FRAGE: Kann eine in Trennung lebende verheiratete Person die Kommunion empfangen?

ANTWORT: Eine vom Ehegatten getrennt lebende Person kann die Kommunion empfangen, solange sie nicht eine neue beständige Verbindung mit einer anderen Person eingegangen ist, und natürlich soweit sie sich im Stand der Gnade befindet.


67. FRAGE: Darf jemand die heilige Kommunion empfangen, der ohne Selbstschuld geschieden wurde, aber nicht wieder geheiratet hat?

ANTWORT: Eine Person, die geschieden wurde, und nicht wieder geheiratet hat, darf die Kommunion empfangen, soweit sie sich im Stande der Gnade befindet.


68. FRAGE: Darf eine geschiedene wiederverheiratete Person die Kommunion empfangen?

ANTWORT: Ungeachtet ihrer subjektiven Intentionen befindet sich eine offenkundig geschiedene und zivil wiederverheiratete Person im Zustand einer „offenkundigen und schweren Sünde“ und kann somit zur heiligen Kommunion nicht zugelassen werden“ (Codex des Kanonischen Rechts, Nr. 915). Empfängt sie trotzdem die Kommunion, verbindet sie das Sakrileg mit dem Ärgernis.

„Falls Geschiedene zivil wiederverheiratet sind, befinden sie sich in einer Situation, die dem Gesetze Gottes objektiv widerspricht. Darum dürfen sie, solange diese Situation andauert, nicht die Kommunion empfangen. Aus dem gleichen Grund können sie gewisse kirchliche Aufgaben nicht ausüben. Die Aussöhnung durch das Bußsakrament kann nur solchen gewährt werden, die es bereuen, das Zeichen des Bundes und der Treue zu Christus verletzt zu haben, und sich verpflichten, in vollständiger Enthaltsamkeit zu leben“ (Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1650).

„Die Kirche bekräftigt jedoch ihre auf die Heilige Schrift gestützte Praxis, wiederverheiratete Geschiedene nicht zum eucharistischen Mahl zuzulassen. Sie können nicht zugelassen werden; denn ihr Lebensstand und ihre Lebensverhältnisse stehen in objektivem Widerspruch zu jenem Bund der Liebe zwischen Christus und der Kirche, den die Eucharistie sichtbar und gegenwärtig macht. Darüber hinaus gibt es noch einen besonderen Grund pastoraler Natur: Ließe man solche Menschen zur Eucharistie zu, bewirkte dies bei den Gläubigen hinsichtlich der Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe Irrtum und Verwirrung“ (hl. Johannes Paul II., Familiaris Consortio, Nr. 84).


69. FRAGE: Könnte ein wiederverheirateter Geschiedener die Kommunion empfangen, wenn er in seinem Gewissen überzeugt ist, dies rechtmäßig tun zu können?

ANTWORT: „Gläubige, die wie in der Ehe mit einer Person zusammenleben, die nicht ihre rechtmäßige Ehegattin oder ihr rechtmäßiger Ehegatte ist, dürfen nicht zur heiligen Kommunion hinzutreten. Im Falle, dass sie dies für möglich hielten, haben die Hirten und Beichtväter wegen der Schwere der Materie und der Forderungen des geistlichen Wohls der betreffenden Personen und des Allgemeinwohls der Kirche die ernste Pflicht, sie zu ermahnen, dass ein solches Gewissensurteil in offenem Gegensatz zur Lehre der Kirche steht“ (Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben an die Bischöfe der Katholischen Kirche über den Kommunionempfang von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen, 14. September 1994, Nr. 6).


70. FRAGE: Dieses Verbot ist aber nur eine Anordnung des Codex des Kanonischen Rechts (Can. 915). Könnte sie eventuell in Zukunft durch eine neue Disziplin ersetzt werden?

ANTWORT: „Das Verbot, das im zitierten Kanon ausgesprochen wird, leitet sich, seiner Natur entsprechend, aus dem göttlichen Gesetz ab und überschreitet den Bereich der positiven kirchlichen Gesetze: Letztere können keine gesetzlichen Änderungen herbeiführen, die der Lehre der Kirche widersprechen würden“ (Päpstlicher Rat für die Gesetzestexte, Erklärung über die Kommunion für wiederverheiratete Geschiedene, 24. Juni 2000, Nr. 1).


71. FRAGE: Darf ein wiederverheirateter Geschiedener wenigstens die geistliche Kommunion empfangen?

ANTWORT: Um an den Früchten der Kommunion, der sakramentalen wie der geistlichen, teilzuhaben, ist es notwendig, sich im Stand der Gnade zu befinden. (Katechismus des Konzils von Trient, 2. Teil, Kapitel IV, Vom Sakrament der Eucharistie). In diesem Sinn erlangen diejenigen, die sich im Stand der schweren Sünde befinden, wie zum Beispiel die Ehebrecher, diese Wohltaten nicht. Diese Personen können und müssen sich jedoch danach sehnen, sich mit Christus zu vereinigen, indem sie um die notwendigen Gnaden bitten, damit sie die Sünde verlassen und ein tugendhaftes Leben führen können.


72. FRAGE: Könnte der Empfang der Kommunion nicht auch bei den wiederverheirateten Geschiedenen eine Arznei für die Seele sein, die ihre vollständige Bekehrung fördern würde?

ANTWORT: Wer die Kommunion empfängt, nimmt nicht nur einfach ein Arzneimittel für die Seele ein, sondern bekommt wahrhaftig den Leib und das Blut Christi. Die Bedingung dafür ist, im Stand der Gnade zu sein. Die wiederverheirateten Geschiedenen sind offensichtlich im Stand der Todsünde und setzen sich aus, ein Sakrileg zu begehen, wenn sie die Kommunion empfangen. Diese wird dann nicht für sie ein Arzneimittel sein sondern geistliches Gift. Wenn ein Priester solch einen gotteslästerlichen Kommunionempfang duldet, dann glaubt er entweder nicht an die Realpräsenz Christi in der Eucharistie, oder er glaubt nicht daran, dass wiederverheiratete Geschiedene sich im Stand der Todsünde befinden.
„Ich möchte deshalb bekräftigen, dass in der Kirche die Norm gilt und immer gelten wird, mit der das Konzil von Trient die ernste Mahnung des Apostels Paulus (vgl. 1 Kor 11, 28) konkretisiert hat, indem es bestimmte, dass dem würdigen Empfang der Eucharistie die Beichte vorausgehen muss, wenn einer sich einer Todsünde bewusst ist“ (hl. Johannes Paul II., Ecclesia de Eucharistia, 17. April 2003, Nr. 36).


73. FRAGE: Ist eine geschiedene und wiederverheiratete Person „exkommuniziert“ und folglich aus der Kirche ausgeschlossen?

ANTWORT: Eine geschiedene und wiederverheiratete Person verliert nicht ihre Eigenschaft als Getaufte(r) und ist weiterhin Mitglied der Kirche, deren Gebote -wie etwa an Sonn- und Feiertagen die heilige Messe zu besuchen - sie unverändert zu befolgen hat. Der Kirche lässt solche Personen nicht im Stich, sondern ermutigt sie, am Leben der Kirche teilzunehmen und die Mittel des Heils, die sie bekommen kann, zu suchen, um sich von ihrer Sünde zu reinigen und zur Freundschaft mit Gott zurückzukehren.
Dennoch sollte die wiederverheiratete geschiedene Person in ihrem kirchlichen Leben jedes Ärgernis vermeiden und vor allem nicht den falschen Eindruck erwecken, ihre Situation in der Kirche sei gesetzmäßig.
„Die wiederverheirateten Geschiedenen gehören jedoch trotz ihrer Situation weiter zur Kirche, die ihnen mit spezieller Aufmerksamkeit nachgeht, in dem Wunsch, dass sie so weit als möglich einen christlichen Lebensstil pflegen durch die Teilnahme an der heiligen Messe, wenn auch ohne Kommunionempfang, das Hören des Wortes Gottes, die eucharistische Anbetung, das Gebet, (…) hingebungsvoll geübte Nächstenliebe, Werke der Buße und den Einsatz in der Erziehung ihrer Kinder“ (Papst Benedikt XVI. Sacramentum caritatis, Apostolisches Schreiben, 22. Februar 2007, Nr. 29)
„Den Christen, die in dieser Situation leben und den Glauben bewahren und ihre Kinder christlich erziehen möchten, sollen die Priester und die ganze Gemeinde aufmerksame Zuwendung schenken, damit sie sich nicht als von der Kirche getrennt betrachten, an deren Leben sie sich als Getaufte beteiligen können und sollen.
,Sie sollen ermahnt werden, das Wort Gottes zu hören, am heiligen Messopfer teilzunehmen, regelmäßig zu beten, die Gemeinde in ihren Werken der Nächstenliebe und Unternehmungen zur Förderung der Gerechtigkeit zu unterstützen, die Kinder im christlichen Glauben zu erziehen und den Geist und die Werke der Buße zu pflegen, um so von Tag zu Tag die Gnade Gottes auf sich herabzurufen‘“ (Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1651).


74. FRAGE: Kann ein öffentlicher Sünder nicht wieder zur Eucharistie zugelassen werden, wenn er echte Reue empfindet?

ANTWORT: Um zur Eucharistie zugelassen zu werden, müssen die wiederverheirateten Geschiedenen auch den festen Vorsatz haben, nicht mehr zu sündigen, das heißt, ihr Leben zu ändern. Dazu gehört auch, zum Beispiel, aus der Ärgernis gebenden Situation heraus zu gehen, indem sie die unerlaubte Verbindung  mit einem anderen aufgeben.
Wenn aber wiederverheiratete Geschiedene das Haus, in dem sie im Ehebruch leben, nicht verlassen können, weil sie zum Beispiel für die Erziehung der Kinder sorgen müssen, müssen sie sich vornehmen, keusch zu leben, das heißt, „unter gleichem Dach, aber nicht im gleichen Gemach“.


75. FRAGE: Stimmt es, wie Kardinal Walter Kasper behauptet, dass in der Urkirche die Teilnahme wiederverheirateter Geschiedener an der Kommunion allgemein toleriert und akzeptiert wurde?

ANTWORT: Kein Konzil der Frühkirche und kein Kirchenvater hat die Kommunion für wiederverheiratete Geschiedene als Norm zugelassen. Einige moderne Studien, wie die des bekannten Patrologen Henri Crouzel S.J., widerlegen die Behauptung von Kardinal Kasper (vgl. John M. Rist, Scheidung und Wiederverheiratung in der Frühkirche — historische und kulturelle Betrachtungen, in In der Wahrheit Christi bleiben: Ehe und Kommunion in der katholischen Kirche, Echter Verlag, Würzburg, 2014, SS. 53-75)
Die von Kardinal Kasper angeführten Zitate sind nicht korrekt und auch im Kontext anderer Zitate aus den gleichen Quellen falsch zitiert. P. Pérez-Soba schreibt: „Dabei verschweigt er [Kasper]  aber die offensichtliche Tatsache, dass die Schriften der Väter, die diese Möglichkeit absolut verneinen, wesentlich zahlreicher sind und noch dazu viel deutlicher sprechen als die von ihm zitierten“ (Pérez-Soba und Kampowski, a.a.O. S. 88).
Die Entscheidungen der Generalräte und der lokalen Synoden sind nur dann als gültig anzusehen, wenn sie der echten und immerwährenden Tradition der Kirche entsprechen, ganz nach der goldenen Regel des hl. Vinzenz von Lérins: „quod semper, quod ubique, quod ab omnibus“ [was immer, was überall, was von allen – (gelehrt wurde)] (vgl. Kard. Walter Brandmüller, Einheit und Unauflöslichkeit der Ehe, in  In der Wahrheit Christi verbleiben: Ehe und Kommunion in der katholischen Kirche, Echter Verlag, Würzburg, 2014, Kap. V).


76. FRAGE: In den orthodoxen Kirchen gibt es zur Segnung einer zweiten Ehe ein besonderes Ritual, das nicht als Sakrament gesehen wird, sondern als Lösung zur Vermeidung einer größeren Sünde; nach diesem Segen werden die Zusammenlebenden zu den Sakramenten zugelassen. Könnte die Katholische Kirche diesem Beispiel folgen?

ANTWORT: Die Theologie der orthodoxen Kirchen über die Ehe unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von der katholischen Lehre. Außerdem stellen die erwähnten Praktiken in den orthodoxen Kirchen eine historische Entgleisung infolge der Unterwerfung dieser Kirchen unter die weltliche Macht dar und sind daher für die Katholische Kirche weder gerechtfertigt noch anwendbar. Msgr. Cyril Vasil S.J., Sekretär der Kongregation für die Ostkirchen, behandelt dieses Thema sehr ausführlich in seinem Essay Trennung, Scheidung, Auflösung des Ehebandes und Wiederheirat – Theologische und praktische Ansätze der orthodoxen Kirchen (in In der Wahrheit Christi bleiben: Ehe und Kommunion in der katholischen Kirche, Echter Verlag, Würzburg, 2014, Kap.4).


77. FRAGE: Warum haben einige Teilnehmer an der Synode darauf bestanden, die Aufnahme von wiederverheirateten Geschiedenen in die Kirche vorzuschlagen?

ANTWORT: Selbst in der Kirche fühlen sich viele von der subjektiven Idee verführt, dass alle Menschen gleiche Rechte zu allem haben, und dass es eine inakzeptable Diskriminierung  darstellt, jemandem etwas zu verweigern, was anderen gewährt wird. Da aber der Empfang der Kommunion kein „menschliches Recht“ ist, kann die Kirche sie denen verweigern, die nicht fähig oder nicht würdig sind, sie zu empfangen und daher auch nicht das Recht dazu haben.
Wenn auch für eine wahre und vollständige Teilnahme an der heiligen Messe der Empfang der Kommunion empfohlen wird (vgl. Katechismus des Konzils von Trient, 2. Teil, Kapitel IV; vgl. auch II. Vatikanisches Konzil, Sacrosanctum Concilium, 55), kann man nicht sagen, dass jene, die es nicht tun, ihre Sonntagspflicht nicht erfüllt haben.


Fortsetzung: Vorrangige Option für die Familie  X 

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