Dienstag, 2. Januar 2018

Bischöfe Kasachstans: Bekenntnis zu den unveränderlichen Wahrheiten über die sakramentale Ehe


Nach der Veröffentlichung der Apostolischen Exhortation „Amoris laetitia“ (2016) haben verschiedene Bischöfe auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene Ausführungsnormen erlassen bezüglich der sakramentalen Disziplin jener Gläubigen — „wiederverheirate Geschiedene“ genannt —, welche, obwohl deren Ehegatte, mit welchem sie durch das sakramentale Eheband verbunden sind, noch lebt, dennoch eine dauerhafte Lebensgemeinschaft more uxorio mit einer Person eingegangen sind, welche nicht deren rechtmäßiger Gatte ist.
Die erwähnten Normen sehen unter anderem vor, dass solche Personen — „wiederverheirate Geschiedene“ genannt — in Einzelfällen das Sakrament der Buße und die Heilige Kommunion empfangen können, ungeachtet dessen, dass sie dauerhaft und mit Absicht mit einer Person more uxorio zusammenleben, welche nicht deren rechtmäßiger Ehegatte ist. Solche Normen haben eine Bestätigung seitens verschiedener hierarchischer Autoritäten erhalten. Einige unter diesen Normen haben sogar die Bestätigung seitens der höchsten Autorität der Kirche erhalten.
Die Verbreitung dieser kirchlich bestätigten pastoralen Normen hat eine erhebliche und ständig wachsende Verwirrung unter den Gläubigen und dem Klerus verursacht. Es handelt sich um eine Verwirrung, welche die zentralen Lebensäußerungen der Kirche berührt, welche da sind: Die sakramentale Ehe mit der Familie, der Hauskirche, und das Sakrament der Heiligsten Eucharistie.
Gemäß der Lehre der Kirche bildet nur das sakramentale Eheband eine Hauskirche (vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Lumen gentium, 11). Die Zulassung der „wiederverheiratet Geschiedenen“ Gläubigen zur heiligen Kommunion, welche ja am höchsten die Einheit Christi, des Bräutigams mit Seiner Kirche ausdrückt, bedeutet in der Praxis eine Art Bestätigung oder Legitimierung des Ehebruchs, und in diesem Sinn eine Art Einführung des Ehebruchs im Leben der Kirche.
Die erwähnten pastoralen Normen offenbaren sich tatsächlich und mit der Zeit als ein Mittel der Verbreitung der „Geißel des Ehebruchs“ (diesen Ausdruck gebrauchte das Zweite Vatikanische Konzil, vgl. Gaudium et spes, 47). Es handelt sich um die Verbreitung der “Geißel des Ehebruchs” sogar im Leben der Kirche, wobei doch die Kirche, im Gegenteil, auf Grund ihrer bedingungslosen Treue zur Lehre Christi ein Bollwerk und eine untrügliches Zeichen des Widerspruchs sein sollte gegen die sich täglich immer mehr ausbreitenden Geißel des Ehebruchs in der zivilen Gesellschaft.  
Unser Herr und Heiland Jesus Christus hat in unzweideutiger Weise und keine Ausnahme zulassend den Willen Gottes bezüglich des absoluten Verbots des Ehebruchs feierlich bestätigt. Eine Bestätigung oder Legitimierung der Verletzung der Heiligkeit des Ehebandes, wenn auch nur in indirekter Weise durch die erwähnte sakramentale Praxis, widerspricht schwerwiegend dem ausdrücklichen Willen Gottes und Seinem Gebot. Solch eine Praxis stellt folglich eine wesentliche Veränderung der zweitausendjährigen sakramentalen Disziplin der Kirche dar. Zudem bringt eine wesentlich veränderte Disziplin mit der Zeit auch eine Veränderung der entsprechenden Lehre mit sich. 
Das beständige Lehramt der Kirche, angefangen von den Lehren der Apostel und aller Päpste, hat die kristallklare Lehre Christi bezüglich der Unauflöslichkeit der Ehe, sowohl in der Lehre (in der Theorie), als auch in der sakramentalen Disziplin (in der Praxis) unzweideutig, ohne einen Schatten des Zweifels und immer in demselben Sinn und in derselben Bedeutung bewahrt und weitergegeben.
Wegen ihres göttlich begründeten Wesens darf die sakramentale Disziplin niemals dem geoffenbarten Wort Gottes und dem Glauben der Kirche an die absolute Unauflöslichkeit einer gültigen und vollzogenen Ehe widersprechen. „Die Sakramente setzen den Glauben nicht nur voraus, sondern nähren ihn auch durch Worte und Riten, stärken ihn und zeigen ihn an; deshalb heißen sie Sakramente des Glaubens“ (Zweites Vatikanisches Konzil, Sacrosanctum Concilium, 59). „Selbst die höchste Autorität in der Kirche kann die Liturgie nicht nach Belieben ändern, sondern nur im Glaubensgehorsam und in Ehrfurcht vor dem Mysterium der Liturgie“ (Katechismus der Katholischen Kirche, 1125). Der katholische Glaube verbietet von seinem Wesen her einen formalen Widerspruch zwischen dem bekannten Glauben einerseits und der Lebens- und Sakramentenpraxis anderseits. In diesem Sinn kann man auch die folgende Aussage des Lehramtes verstehen: „Die Spaltung bei vielen zwischen dem Glauben, den man bekennt, und dem täglichen Leben gehört zu den schweren Verirrungen unserer Zeit“ (Zweites Vatikanisches Konzil, Gaudium et spes, 43) und „die konkrete pastorale Begleitung der Kirche muss stets mit ihrer Lehre verbunden sein und darf niemals von ihr getrennt werden“ (Johannes Paul II., Apostolische Exhortation Familiaris consortio, 33).
Angesichts der lebenswichtigen Bedeutung, welche die Lehre und die Disziplin der Ehe und der Eucharistie darstellen, ist die Kirche verpflichtet mit ein und derselben Stimme zu sprechen. Die pastoralen Normen bezüglich der Unauflöslichkeit der Ehe dürfen folglich weder zwischen Diözesen noch zwischen unterschiedlichen Ländern einander widersprechen. Von den Zeiten der Apostel an hat die Kirche diesen Grundsatz beobachtet, wie ihn der heilige Irenäus bezeugt: „Diese Botschaft und diesen Glauben bewahrt die Kirche, wie sie ihn empfangen hat, obwohl sie, wie gesagt, über die ganze Welt zerstreut ist, sorgfältig, als ob sie in einem Hause wohnte, glaubt so daran, als ob sie nur eine Seele und ein Herz hätte, und verkündet und überliefert ihre Lehre so einstimmig, als ob sie nur einen Mund besäße“ (Adversus haereses, I, 10, 2). Der heilige Thomas von Aquin überliefert uns denselben beständigen Grundsatz der Kirche: „Es gibt nur ein und denselben Glauben der Alten und der Modernen, andernfalls hätten wir nicht ein und dieselbe Kirche“ (Questiones Disputatae de Veritate, q. 14, a. 12c).
Die folgende Warnung von Papst Johannes Paul II. bleibt aktuell und gültig: „Die Verwirrung, die in den Gewissen vieler Gläubigen durch unterschiedliche Meinungen und Lehren in Theologie, Verkündigung, Katechese und geistlicher Führung zu schwerwiegenden und heiklen Fragen der christlichen Moral geschaffen worden ist, führt auch dazu, das echte Sündenbewusstsein zu mindern und nahezu auszulöschen” (Apostolische Exhortation Reconciliatio et paenitenia, 18).
Den Sinn der folgenden Äußerungen des Lehramtes der Kirche kann man durchaus auch auf die Lehre und die sakramentale Disziplin bezüglich der Unauflöslichkeit der geschlossenen und vollzogen Ehe anwenden:
*  „Die Kirche Christi als sorgfältige Wächterin und Verteidigerin der ihr anvertrauten Glaubenswahrheiten ändert nichts an ihnen, macht an ihnen keine Abstriche und fügt ihnen nichts hinzu. Mit aller Sorgfalt, getreu und weise behandelt sie das Überlieferungsgut der Vorzeit. Ihr Streben geht dahin, die Glaubenswahrheiten, die ehedem gelehrt wurden und im Glauben der Väter niedergelegt waren, so auszusondern und zu beleuchten, dass jene Wahrheiten der himmlischen Lehre Klarheit, Licht und Bestimmtheit empfangen, zugleich aber auch ihre Fülle, Unversehrtheit und Eigentümlichkeit bewahren und nur in ihrem eigenen Bereich, d. h. in ein- und derselben Lehre, in ein- und demselben Sinn und in ein- und demselben Gehalt, ein Wachstum aufzuweisen haben“ (Pius IX., Dogmatische Bulle Ineffabilis Deus).
*  „Bezüglich dem Wesen der Wahrheit selbst hat die Kirche vor Gott und vor den Menschen die heilige Pflicht, sie zu verkünden, sie ohne jegliche Abschwächung zu lehren so wie Christus sie ihr geoffenbart hat. Es gibt keinen einzigen Zeitumstand, welcher es erlauben würde, den Ernst dieser Pflicht zu schmälern. Das bindet im Gewissen jeden Priester, dem die Sorge anvertraut ist, die Gläubigen zu lehren, zu ermahnen und zu führen“ (Pius XII., Ansprache an die Pfarrer und Fastenprediger, 23. März 1949).
*  „Die Kirche historisiert nicht, sie relativiert nicht das Wesen der Kirche, sich den Umwandlungen der profanen Kultur anpassend. Das Wesen der Kirche ist immer dasselbe und sie bleibt sich selbst treu, so wie Christus sie wollte und die authentische Tradition sie vervollkommnete“ (Paul VI, Homilie vom 28. Oktober 1965).
*  „In keinem Punkte Abstriche an der Heilslehre Christi zu machen, ist hohe Form seelsorglicher Liebe“ (Paul VI., Enzyklika Humanae Vitae, 29).
*  „Die Kirche hört niemals auf, aufzurufen und zu ermutigen, die eventuellen ehelichen Schwierigkeiten zu lösen, ohne je die Wahrheit zu verfälschen oder zu beeinträchtigen“ (Johannes Paul II., Apostolische Exhortation Familiaris consortio, 33).
*  „Diese sittliche Norm ist nicht von der Kirche geschaffen und nicht ihrem Gutdünken überlassen. In Gehorsam gegen die Wahrheit, die Christus ist, dessen Bild sich in der Natur und der Würde der menschlichen Person spiegelt, interpretiert die Kirche die sittliche Norm und legt sie allen Menschen guten Willens vor, ohne ihren Anspruch auf Radikalität und Vollkommenheit zu verbergen“ (Johannes Paul II., Apostolische Exhortation Familiaris consortio,33).
*  „Wegen dem Grundsatz der Wahrheit und Folgerichtigkeit duldet es die Kirche nicht, gut zu nennen, was böse ist, und böse, was gut ist. Die Kirche, welche sich auf diese beiden sich ergänzenden Grundsätze stützt, kann ihre Söhne und Töchter, die sich in jener schmerzlichen Lage befinden, nur dazu einladen, sich auf anderen Wegen der Barmherzigkeit Gottes zu nähern, jedoch nicht auf dem Weg der Sakramente der Buße und der Eucharistie, solange sie nicht die erforderliche seelische Verfassung erreicht haben“ (Johannes Paul II., Apostolische Exhortation Reconciliatio et paenitentia, 34).
*  „Die Festigkeit der Kirche bei der Verteidigung der universalen und unveränderlichen sittlichen Normen hat nichts Unterdrückendes an sich. Sie dient einzig und allein der wahren Freiheit des Menschen: Da es außerhalb der Wahrheit oder gegen sie keine Freiheit gibt“ (Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, 96).
*  „Im Hinblick auf die sittlichen Normen, die das in sich Schlechte verbieten, gibt es für niemanden Privilegien oder Ausnahmen. Ob einer der Herr der Welt oder der Letzte, »Elendeste« auf Erden ist, macht keinen Unterschied: Vor den sittlichen Ansprüchen sind wir alle absolut gleich“ (Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, 96).
*  „Die Pflicht, die Unmöglichkeit der Zulassung [der „wiederverheirateten Geschiedenen“] zum Empfang der Eucharistie zu unterstreichen, ist vielmehr Bedingung wirklicher pastoraler Sorge, echter Sorge um das Wohl dieser Gläubigen und der ganzen Kirche, insofern sie die notwendigen Bedingungen für den wahren Vollzug jener Umkehr anzeigt, zu der alle immer vom Herrn eingeladen sind“ (Päpstlicher Rat für die Gesetzestexte, Erklärung über die Zulassung der wiederverheirateten Geschiedenen zur Heiligen Kommunion, 24. Juni 2000, n. 5).
Gemäß der Lehre des Zweites Vatikanischen Konzils sollen die Bischöfe die Einheit des Glaubens und die der ganzen Kirche gemeinsame Disziplin fördern und schützen, und alle Bestrebungen fördern, dass der Glaube wachse und das Licht der vollen Wahrheit allen Menschen aufgehe (vgl. Lumen gentium, 23).Deshalb sind wir als katholische Bischöfe im Gewissen dazu gedrängt angesichts der augenblicklich sich ausbreitenden Verwirrung, die unveränderliche Wahrheit und die gleichfalls unveränderliche sakramentale Disziplin bezüglich der Unauflöslichkeit der Ehe gemäß dem zweitausendjährigen und unveränderten Lehramt der Kirche zu bekennen. In diesem Sinne bekräftigen wir:
*  Geschlechtsbeziehungen zwischen Personen, welche nicht durch ein gültiges Eheband miteinander verbunden sind - was für sogenannte „Wiederverheiratete Geschiedenen“ zutrifft - , widersprechen immer dem Willen Gottes und stellen eine schwere Beleidigung Gottes dar.
*  Kein Umstand oder Zweck, nicht einmal eine mögliche Nicht-Zurechenbarkeit oder Schuldminderung, können solche sexuelle Beziehungen zu einer positiven sittlichen Wirklichkeit und Gott wohlgefällig machen. Dasselbe gilt auch für die anderen negativen Vorschriften der Zehn Gebote Gottes. Denn „es gibt Handlungen, die durch sich selbst und in sich, unabhängig von den Umständen, immer schwerwiegend unerlaubt sind wegen ihres objektiven Inhaltes“ (Johannes Paul II., Apostolische Exhortation Reconciliatio et paenitentia, 17).
*  Die Kirche besitzt nicht das unfehlbare Charisma, über den inneren Stand der Gnade eines Gläubigen zu richten (vgl. Konzil von Trient, sess. 24, cap. 1). Die Nichtzulassung zur Heiligen Kommunion von sogenannten “wiederverheirateten Geschiedenen” bedeutet kein Urteil über die Tatsache, ob sie sich vor Gott im Stand der Gnade befinden, sondern ein Urteil über den sichtbaren, öffentlichen und objektiven Charakter ihrer Situation. Aufgrund der sichtbaren Natur der Sakramente und der Kirche, hängt der Empfang der Sakramente notwendigerweise von der entsprechenden sichtbaren und objektiven Situation der Gläubigen ab.
*  Es ist sittlich nicht erlaubt, sexuelle Beziehungen mit einer Person zu unterhalten, welche nicht der eigene Ehegatte ist, um angeblich eine andere Sünde zu vermeiden. Das Wort Gottes lehrt uns nämlich, dass es nicht erlaubt ist „Böses zu tun, damit Gutes entsteht“ (Röm. 3, 8).
*  Die Zulassung solcher Personen zur heiligen Kommunion kann nur dann gestattet sein, wenn sie mit der Hilfe der Gnade Gottes und durch eine geduldige und individuelle seelsorgliche Begleitung sich ernsthaft vornehmen, künftig auf diese Gewohnheit zu verzichten und kein Ärgernis zu geben. Darin haben sich in der Kirche immer die wahre geistliche Unterscheidung und die authentische seelsorgliche Begleitung ausgedrückt.
*  Personen mit gewohnheitsmäßigen nichtehelichen Geschlechtsbeziehungen verletzen durch solch eine Lebensweise ihr unauflösliches bräutliches Eheband ihrem rechtmäßigen Ehegatten gegenüber. Deshalb sind sie nicht fähig, im „Geist und in der Wahrheit“ (vgl. Joh. 4, 23) am eucharistischen Hochzeitsmahl Christi teilzunehmen, in Anbetracht auch der Worte des Kommunionritus: „Selig, die zum Hochzeitsmahl des Lammes geladen sind!“ (Offb. 19, 9).
*  Die Erfüllung des Willens Gottes, welcher in Seinen Zehn Geboten und in Seinem ausdrücklichen und absoluten Verbot der Ehescheidung geoffenbart ist, stellt das wahre geistige Gut der Menschen hier auf Erden dar und wird sie zur wahren Freude der Liebe im ewigen Leben führen.
Da die Bischöfe in ihrem pastoralen Amt “Förderer des katholischen und apostolischen Glaubens” sind (vgl. Missale Romanum, Canon Romanus), sind wir uns dieser schweren Verantwortung bewusst und ebenso unserer Pflicht unseren Gläubigen gegenüber, die von uns ein öffentliches und unzweideutiges Bekenntnis zu der unveränderlichen Wahrheit und Disziplin der Kirche bezüglich der Unauflöslichkeit der Ehe erwarten. Aus diesem Grund ist es uns nicht erlaubt zu schweigen.
Im Geist des heiligen Johannes des Täufers, des heiligen John Fisher, des heiligen Thomas Morus, der Seligen Laura Vicuña und zahlreicher bekannter und unbekannter Bekenner und Märtyrer der Unauflöslichkeit der Ehe bekräftigen wir:
Es ist nicht erlaubt (non licet), eine dauerhafte nichteheliche sexuelle Beziehung mittels der sakramentalen Disziplin der Zulassung zur heiligen Kommunion von sogenannten „wiederverheiratet Geschiedenen“ weder direkt noch indirekt zu rechtfertigen, gutzuheißen oder zu legitimieren, weil es sich in diesem Fall um eine der gesamten Überlieferung des katholischen und apostolischen Glaubens wesensfremden Disziplin handelt.
Während wir dieses öffentliche Bekenntnis vor unserem Gewissen und vor Gott, der uns richten wird, ablegen, sind wir aufrichtig davon überzeugt, dadurch einen Dienst der Liebe in der Wahrheit für die Kirche unserer Tage und für den Papst getan zu haben, den Nachfolger des heiligen Petrus, und Stellvertreter Christi auf Erden.

31. Dezember 2017, Fest der Heiligen Familie, im Jahr der Hundertjahrfeier der Erscheinungen der Gottesmutter in Fatima.

+ Tomash Peta, Erzbischof Metropolit der Erzdiözese der Heiligen Maria in Astana
+ Jan Pawel Lenga, Erzbischof-Bischof von Karaganda
+ Athanasius Schneider, Weihbischof der Erzdiözese der Heiligen Maria in Astana

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